Der Habicht ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG, PDF Dokument ) und den Bundesjagdgesetz ( BJagdG, PDF Dokument ) eine besonders geschützte Tierart. Zumindest die folgenden zwei Rechtsvorschriften sollten allen Beobachtern und Fotografen von Habichten und anderen Wildtieren zwingend bekannt sein und in Ihrem Handeln auch berücksichtigt werden.
Nach dem BNatSchG § 39: Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Nach dem BJagdG § 19a: Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
Die Projektmitarbeiter bitten die Beobachter und Fotografen die Tiere nicht unnötig zu beunruhigen oder zu stören. Kein Foto und keine Beobachtung ist eine Aufgabe der Brut, bzw. der Jungvögel, dieser faszinierenden Wildtierart wert!